pflegeundkrankenhausrecht-aromatherapieDie Aromapflege gewinnt zunehmend an Bedeutung für die komplementäre Alten-, Gesundheits- und Krankenpflege. Aromapflege ist aufgrund ihrer besonderen Wirkung auf Körper, Geist und Seele als komplementäre Pflegemaßnahme ein wichtiger Baustein der ganzheitlichen Gesundheits- und Krankenpflege. Für die Aromapflege war es bisher relativ unklar, wie der rechtliche Rahmen dazu aussieht. Ein wenig Licht in´s Dunkel bringt das Gutachten von Prof. Böhme.
Um für die Aromapflege weiterhin rechtliche Sicherheit im Berufsalltag der Alten- und Krankenpflege zu schaffen, hat die Firma Primavera ein aktuelles Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Prof. Hans Böhme in seiner Funktion als Jurist und Soziologe und wissenschaftlichen Leiter des Instituts für Gesundheitsrecht und -politik und Honorarprofessor an der Ernst Abbe Hochschule in Jena erstellte dieses Gutachten.
In Teil 1 dieses Gutachtens werden die rechtliche Einordnung und die Rechtsgrundlagen der Aromatherapie behandelt. Schwerpunkt ist die Abgrenzung von Duftstoffen als Kosmetika von Arzneimitteln, nachdem in Fachveranstaltungen fälschlicherweise häufig behauptet wird, es käme auf den Einsatz an.
Die Firma Primavera nimmt dazu wie folgt Stellung (Newsletter vom 14.08.2018):
Mischen ist Anwenden
Rechtliche Definitionen im Klinik- & Pflegealltag
Dem Mischen von ätherischen Ölen im Klinikalltag steht, im Rahmen der Grundpflege, rechtlich nichts im Wege. Wichtig ist die Unterscheidung der unterschiedlichen Akteure nach der Definition gemäß Produktsicherheitsgesetz. Nach dieser Definition ist das Unternehmen PRIMAVERA sowohl Hersteller, Inverkehrbringer, als auch Bereitsteller. Die Pflegekraft bleibt Anwender, auch wenn sie im& Rahmen ihrer pflegeberuflichen Tätigkeit individuell für Patienten und Bewohner mischt.
HERSTELLER
„…jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet…“
Stark vereinfacht gilt in vielen Fällen: „Wer draufsteht, ist Hersteller.“
INVERKEHRBRINGER
„…die erstmalige Bereit-stellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich.“
BEREITSTELLER
„…jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.“
ANWENDER
„…Die Anwendung von Produkten im Rahmen privater oder (pflege-)beruflicher Tätigkeit, z.B. Aromapflege Waschungen im Rahmen der Grundpflege, Mischen von individuellen Aromapflegerezepturen z.B. zur Hautstärkung.“
Pflegekräfte sind beim Mischen von ätherischen Ölen IMMER ANWENDER. Hersteller und Inverkehrbringer der Produkte ist PRIMAVERA. Somit ergibt sich aus der Anwendung (Mischen) lediglich die im Verkehr erforderliche allgemeine Sorgfaltspflicht (z.B. Mischen in sauberer Umgebung, mit Beschriftung und Datum). Es gehört zu der Sorgfaltspflicht von PRIMAVERA, alle Vorschriften der EU Kosmetikverordnung als Hersteller und Inverkehrbringer zu befolgen.
Allgemeiner Hinweis: Bitte stimmen Sie das Mischen von Aromapflege auf Vorrat mit Ihrer Hygienefachkraft ab. Jedes Haus hat individuelle Vorschriften, daher kann PRIMAVERA hierzu keine allgemeingültigen Aussagen treffen.
Wichtiges bei selbstgemachten Mischungen: Pflege und Steigerung des Wohlbefindens vs. Therapie
Mischungen für die Grundpflege dürfen mit entsprechenden Vorkenntnissen (Seminare, Ausbildung zur Aromaexpertin) im Klinikalltag selbst gemischt werden. Im Gesundheitswesen ist und bleibt der Arzt die maßebliche Instanz, um zu entscheiden, welche therapeutischen Maßnahmen ergriffen werden. Alle selbständigen Aufgaben der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nr. 1 Pflegeberufegesetz können durch individuell gemischte Aromapflege jedoch selbständig ergänzt werden.
Daraus ergibt sich, dass Mischungen zur Steigerung des Wohl¬befindens auch mit entsprechenden Namen versehen werden sollten, wie beispielsweise „Bauchwohl Öl“, „Gute Laune Mischung“, „Süße Träume Öl“ „Hautstärkungsmischung“, usw.
Mischungen wie beispielsweise „Obstipationsöl“ „Depressionsmischung“, „Insomnie Mischung“ oder „Dekubitusöl“ erheben einen therapeutischen Anspruch an die Wirkung und sind somit ausschließlich nach Anweisung des Arztes einzusetzen und von der Apotheke zu mischen!“
Hier die komplette Stellungnahme der Firma PriStellungnahme-Rechtsstellung-Aromapflege.pdmavera als pdf-Download…
Hier Teil 1 des Gutachtens von Prof. Böme als pdf-Downlaod…
Ist die Aromatherapie im psychotherapeutischer Arbeit möglich?
Lg Markus Römer
Ja, klar, da gibt es viele Möglichkeiten